
Ausnahmefall: Die Überschreitung der täglichen oder der wöchentlichen Ruhezeit
Es gibt für den Fahrer/ die Fahrerin auch unvorhergesehen Situationen wie Stau, Unfall oder Panne, in der sie oder er nicht in der Lage sind, Ihren gewählten Ort für die WRZ (Standort oder Wohnort) zu erreichen, ohne die Lenk- und Ruhezeiten zu überschreiten.
Der EU-Gesetzgeber erlaubt es jetzt, nach solchen Vorfällen die tägliche und die wöchentliche Lenkzeit um bis zu eine Stunde zu überschreiten, um dann eine reguläre WRZ ("45er") einzulegen.
Hat der Fahrer/die Fahrerin jedoch eine 30 minütige Lenkzeitunterbrechung eingelegt, darf die Lenkzeit ausnahmsweise um bis zu zwei Stunden verlängern.
Diese Überziehungen müssen auf einem Ausdruck auf der Rückseite dokumentiert werden, Textvorschlag: "Art. 12 (VO) EG 561/2006, Fahrzeit aufgrund von Stau auf der A8 überzogen, Unterschrift Horst-Dieter Dosenkohl"
Die überzogene Zeit wird an die reguläre WRZ angehängt. Der EU-Gesetzgeber hat noch hinzugefügt, "dass die Sicherheit im Straßenverkehr bei Anwendung dieser Ausnahmeregelung zu keinem Zeitpunkt gefährdet wird". Wichtig: Die Doppelwoche darf nicht überzogen werden!
Ich hatte schon Gespräche mit Unternehmern und Disponenten, die von dieser Ausnahmeregelung sehr begeistert sind, da sie den Fahrer auf dem Heimweg zwei Stunden länger fahren lassen können. Dafür ist die Ausnahme aber nicht gedacht!
Ein Behördenmitarbeiter hat mir in einem privaten Gespräch versichert, dass sie bei solchen Überziehungen genauestens prüfen, ob die pünktliche Ankunft am Heimatort durch eine richtige Planung auch ohne Verlängerung der Lenkzeit hätte stattfinden können.
Die Quelle: Art. 12 (VO) 561/2006
Meine Privat-Meinung: Wenn man die Voraussetzungen genau erfüllt, eine super-nette Sache, um noch legal nach Hause zu kommen. Ansonsten: Sein lassen...
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