Die Fähre/Zug-Regelung!
Der Eine braucht sie zweimal wöchentlich, ein Anderer nutzt sie nur alle paar Jahre, hier gibt es die Erklärung für den interessierten Fahrer.
Die EU Verordnung 561/2006 Art. 9 sieht vor, dass die "regelmäßige tägliche Ruhezeit" von mind. 11h und die "reduzierte wöchentliche Ruhezeit" (mind. 24h)bei einer Beförderung mit einem Schiff oder einem Zug bis zu zweimal um insgesamt 60 Minuten durch andere Tätigkeiten unterbrochen werden dürfen.
Sollte die geplante Überfahrt/Zugfahrt mehr als 8h dauern, darf diese Regelung sogar für die "regelmäßige wöchentliche Ruhezeit" (mind. 45h) genutzt werden.
Bedeutet, ich kann schon mit meiner Pause in der Wartespur vor dem Schiff anfangen, habe die Möglichkeit die Pause beim Vorrücken zu unterbrechen, den zweiten Teil der Pause auf dem Schiff verbringen, eine zweite Unterbrechung beim Herausfahren und dann den möglichen dritten Teil im Hafen zu verbringen (in den meisten Fällen werden aber nur zwei Pausenblöcke benötigt).
- Gilt nur für die regelmäßige tägl. Ruhezeit (mind. 11h), für die reduziert wöchentl. Ruhezeit (mind. 24h) und bei einer Überfahrtsdauer von mind. 8h auch für die regelmäßige wöchentl. Ruhezeit
- Nur möglich, wenn dem Fahrer eine Kabine zur Verfügung steht (Calais -Dover???)
- Die tägliche Ruhezeit muss innerhalb von 24h komplett abgeschlossen sein
Wie wende ich die Regelung korrekt an?
- Ankunft in der Wartespur: "Ende Land" + "Pause"
- Vorrücken zum Schiff: "Fahren" wechselt mit "Arbeit" ab (Auf keinen Fall hier wieder "Pause" drücken, das würde die Regelung unwirksam machen!)
- Beim endgültigen Abstellen auf dem Schiff: Während noch "Arbeit" angezeigt wird, im Menü "Beginn Fähre" und dann erst "Pause" drücken
- Bei der Ankunft im Zielhafen: Gesamte Pause muss vor erreichen der 24h nach Arbeitsbeginn beendet sein, "Arbeit", "Ende Fähre" (beim Smart 2) und "Beginn Land" (weil neuer Arbeitstag). Achtung, der Tacho könnte natürlich hier "meckern" und einen Fehler anzeigen. In der Auswertung, die auch für eine Kontrolle relevant ist, steht jedoch alles richtig da!
Jetzt gibts natürlich den ein oder anderen Kollegen, der von einem anderen Kollegen, dessen Bruder seiner Friseuse, die TikTok hat, gehört hat, dass man das gaaanz anders macht... Hier gilt wie immer: "Ein Blick ins Gesetz erspart uns dummes Geschwätz"
Die Antwort auf die Frage, wo das steht, ist hier:
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/799 DER KOMMISSION vom 18. März 2016
zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 165/2014, ANHANG I C, 3.6.3 Eingabe spezifischer Bedingungen:
"Der Merker für den Anfang der Bedingung „FÄHRÜBERFAHRT/ZUGFAHRT“ muss vor dem Abstellen des Motors auf der Fähre/im Zug gesetzt werden."
Verwendete Quellen:
Art. 9 VO 561/2006,
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/799 DER KOMMISSION vom 18. März 2016 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 165/2014
Foto ©
Kommentar schreiben