Kann ich die Teilnahmebescheinigung für die Module kaufen, ohne dass ich an der Weiterbildung teilgenommen habe?
Ich habe gehört, dass die Fahrerkarte und der Führerschein die gleiche Nummer haben müssen. Muss ich bei der Eintragung der "95" eine neue Fahrerkarte beantragen?
Nein, die alte Fahrerkarte darf bis Ablauf verwendet werden. In Deutschland ist eine Übereinstimmung zwischen der auf der Fahrerkarte angegebenen und der auf dem Führerschein eingetragenen Führerscheinnummer nicht erforderlich. Bei einer Änderung der Führerscheinnummer (zum Beispiel, weil dieser verlängert wird) ist die Beantragung einer neuen Fahrerkarte daher nicht notwendig. (Quelle: BAG)
Kann ich mit der abgelaufenen Schlüsselzahl "95" weiter gewerblich LKW fahren?
Auf keinen Fall! Das Fahren mit einer abgelaufenen Klasse kommt dem Fahren ohne Fahrerlaubnis gleich. Dieses gilt als Straftat, weshalb bei diesem Vergehen kein Bußgeld als Bestrafung in Betracht kommt.
Denn im Rahmen des § 21 Straßenverkehrsgesetz (StVG) kann diese Tat eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr nach sich ziehen. Nicht nur der Fahrer wird haftbar gemacht, auch der Halter kann kann sich hierbei strafbar machen. Denn laut Gesetz wird auch derjenige bestraft, der “als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat“.
Muss ich mich nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz (BKrFQG) schulen lassen?
Kurz erklärt, wenn Du gewerblich LKW oder Bus fährst und das Fahren Deine Hauptbeschäftigung ist, ja.
Grundsätzlich sind alle Fahrer von Kraftfahrzeugen (LKWs ab 3,5 t mit und ohne Anhänger bzw. Kraftomnibusse ab 3,5 t mit und ohne Anhänger) betroffen, für die eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE oder D1, D1E, D, DE erforderlich ist und die gewerblich tätig sind (z.B. Transport von Waren/Personenbefördung)
Ich bin nur aushilfsweise als Fahrer in einer Spedition tätig. Muss ich dennoch an der Weiterbildung/den Modulen teilnehmen?
Ja, sobald Du zu gewerblichen Zwecken mit einem Fahrzeug für das die Fahrerlaubnisklassen "C, CE, C1, C1E" notwendig sind am öffentlichen Verkehr teilnimmst, unterliegst Du der Schulungsverpflichtung
Ich bin Mechaniker bei einer LKW-Werkstätte und muss regelmäßig LKW über 3,5to zul. Gesamtgewicht zu Probe/Einstellungsfahrten bewegen bzw. beim Kunden abholen oder zurückbringen. Benötige ich die Weiterbildung/Schlüsselzahl "95"?
Nein, eine Schulungsverpflichtung bzw. der geforderte Eintrag der "95" liegt nicht vor.
Auskunft des Bundesministeriums für Verkehr: "Fahrten der Autovermieter, Kraftfahrzeughersteller und -händler, Werkstattbetreiber, Hol- und Bringdienste im speziellen sowie allgemein gewerbliche Leerfahrten fallen nicht mehr unter das Berufskraftfahrerqualifizierungsrecht."
Ich arbeite als Verkaufsfahrer bei einer Firma für Tiefkühlprodukte. Muss ich die Weiterbildung/Module absolvieren?
Nein, wenn das kein Standard-LKW ist, musst Du die "95" nicht eintragen lassen. Verkaufsfahrer(z.B. für TK, Werkzeughändler usw.), rollende Supermärkte/Bäckereien und rollende Leihbibliotheken/Bankfillialen sind vom Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz ausgenommen, sofern es sich beim Fahren nicht um ihre Hauptbeschäftigung handelt. Diese Ausnahmeregelung (§ 1 Abs. 2 Nr. 5 BKrFQG) gilt für Fahrzeuge mit einem zul. Gesamtgewicht von über 3,5to mit jeweils für diesen Zweck bestimmter, besonderer Ausstattung, die als Verkaufswagen auf öffentlichen Märkten oder für den ambulanten Verkauf dienen.
Ich bin ehrenamtlicher Fahrer für eine gemeinnützige Hilfsorganisation. Muss ich die Module machen?
Nein, das fällt unter die Ausnahme:
"BKrFQG § 1 (2) Abweichend von Absatz 1 gilt dieses Gesetz nicht für Beförderungen mit
7. Kraftfahrzeugen zur nichtgewerblichen Beförderung von Personen oder Gütern zu privaten Zwecken"
Mein Bruder hat eine kleine Spedition. Ab und zu helfe ich ihm aus und fahre mit dem LKW, bekomme aber kein Geld dafür. Brauche ich die Schlüsselzahl "95" bzw. die Module?
Ja, du bist gewerblich tätig, ob eine Lohnzahlung erfolgt, ist nicht relevant.
Ich bin bei einer deutschen Firma angestellt, lebe jedoch im (EU) Ausland. Darf ich in Deutschland an der Weiterbildung teilnehmen?
Ja, Du darfst lt. § 6 Absatz 2 BKrGQG. Sinnvoll wäre jedoch, dass Du Deutsch in Wort und Schrift beherrscht, damit Du die Inhalte der Weiterbildung verstehst und nicht nur Deine Zeit absitzt. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass Deine Heimatbehörde (z.B. Ungarn, Tschechien...) nicht auf das BQR (Berufskraftfahrerqualifikationsregister) beim KBA zugreifen kann bzw. nicht zugreifen will und daher die in Deutschland abgeleisteten Weiterbildungen nicht anerkennt. Bitte frage vorher in Deinem Heimatland nach!
Muss ich die Kosten für die Weiterbildung selber tragen oder zahlt das die Firma?
Die Pflicht zur gesetzlich vorgeschriebenen Weiterbildung liegt beim Kraftfahrer. Du musst Dich daher selber rechtzeitig um Deine Weiterbildung kümmern und auch die entstehenden Kosten übernehmen. Deine Firma ist nicht verpflichtet, die Weiterbildungskosten zu übernehmen und/oder Dir frei zu geben.
Inzwischen gibt es aber viele Unternehmen, die auf Anfrage die Kosten dafür übernehmen.
Kann ich die Weiterbildungen/Module auch an Sonn- oder Feiertagen belegen?
Nein, das geht nicht. Es gelten sowohl das Arbeitszeitgesetz als auch das Sonn- und Feiertagsgesetz.
Nachdem ich die Module absolviert habe und die Schlüsselzahl "95" wieder im Führerschein bzw. im FQN stehen habe, wann kann ich wieder mit den Modulen für die nächste fällige Führerscheinverlängerung anfangen?
Sofort nach diesem Zeitpunkt, wichtig ist nur, dass Du vor Ablauf der Fünf-Jahres-Frist alle Module absolviert hast.
Muss ich alle Module gleichzeitig absolvieren?
Nein, Du kannst beliebig innerhalb der Fünf-Jahres-Frist handeln, ob Du alle gleichzeitig, jedes Jahr eines oder zwei hintereinander belegst, ist völlig egal. Auch kannst Du beliebig die Reihenfolge wählen. Idealerweise fängst Du so früh wie möglich damit an und hast dadurch keine Terminprobleme.
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Robert Fischer
Berufskraftfahrer-Weiterbildung
Postadresse:
Jahnstr. 47, 83278 Traunstein
Staatl. anerk. Ausbildungsstätte für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung im Bereich des Güterkraftverkehrs gem. § 9 Abs. 1 BKrFQG i. V. m. § 5 BKrFQV
Gen.Nr: ROP-SG23-3615.3-5-212-5
Genehmigungsbehörde: Regierung der Oberpfalz
BKF, LKW Fahrer, Berufskraftfahrer, Trucker aus Traunstein, Traunreut, Trostberg, Altenmarkt, Seebruck, Chieming, Grabenstätt, Aschau, Marquartstein, Siegsdorf, Ruhpolding, Prien, aus dem ganzen Chiemgau, Grassau, Übersee und aus der Nähe zu Traunstein oder rund um den Chiemsee finden hier ihre Weiterbildung bzw Modulschulung für die Verlängerung des C/CE Führerscheines, aber auch für die C1/C1E Fahrerlaubnis. Auch wenn Du die Eintragung der Schlüsselzahl 95 für deinen FQN (Fahrerqualifizierungsnachweis) ins BQR (Berufskraftfahrerqualifikationsregister) benötigst, ist die Weiterbildung nötig. Weiterbildung für LKW-Fahrer auf Augenhöhe! Personenzertifizierter Ausbilder für Fahrpersonalrecht und digitale Fahrtenschreiber